Wegen Maßnahmen für die Sammlungen von Unterschriften für den Einwohnerantrag
Nachfolgend ein Textauszug aus der aktuellen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg als Grundlage:
Für Veranstaltung gibt es derzeit zum Zweck der wirksamen und zielgerichteten Reduzierung der Infektionsgefahr durch das Virus SARS-CoV-2 die Einschränkungen durch die Landesregierung von Baden-Württemberg wie folgt:
Mit Beschluss vom 8. Januar 2021 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert.
§ 1 (1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht […] werden.
§ 1 (2) Zur Verfolgung dieser Ziele werden in dieser Verordnung Ge- und Verbote aufgestellt, die Freiheiten des Einzelnen einschränken und die Anzahl physischer Kontakte in der Bevölkerung signifikant reduzieren. Die Umsetzung dieser Regelungen erfolgt einerseits in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und andererseits durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden.
[…]
§ 1b Weitergehende Untersagungen und Einschränkungen von Veranstaltungen
§1b (1) Sonstige Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sind untersagt. […]:
§ 1b (2) […] und die […] erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für […] Einwohneranträge […] sind zulässig.
[…]
§ 1c Ausgangsbeschränkung
(1) Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist in der Zeit von 5 Uhr bis 20 Uhr nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:
[…]
2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10, soweit diese nicht nach § 1b untersagt sind,
3. Versammlungen im Sinne des § 11,
[…]
18. Maßnahmen der Wahlwerbung für die in § 1b Absatz 2 genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere Verteilung von Flyern oder Plakatierung oder Informationsstände vorbehaltlich behördlicher Erlaubnisse, und
19. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.
(2) In der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags gilt eine erweiterte Ausgangsbeschränkung. Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist in dieser Zeit bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:
[…]
3. Versammlungen im Sinne des § 11,
[…]
11. […] Maßnahmen der Wahlwerbung für die in § 1b Absatz 2 genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere die Verteilung von Flyern und Plakatierung vorbehaltlich behördlicher Erlaubnisse, und
12. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.
[…]
§11 Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes
§ 11 (1) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Zusammenkünfte, die der Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind, zulässig.
§ 11 (2) Die Versammlungsleitung hat auf die Einhaltung der Abstandsregel nach § 2 hinzuwirken. Die zuständigen Behörden können weitere Auflagen, beispielsweise zur Einhaltung der Hygieneanforderungen nach § 4, festlegen.
§ 11 (3) Versammlungen können verboten werden, sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auflagen, nicht erreicht werden kann.
[…]
Fundstelle am 12.1.2021: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/
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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 8
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Fundstelle am 14.1.2021: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_8.html
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Die aktuelle Corona Verordnung der Landesregierung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes des Bundes: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/