Einwohnerantrag starten



Informationsveranstaltungen sind in der Alarmstufe II (SARS-CoV-2) zulässig, … Bei Veranstaltungen und Sitzungen bei der erforderlichen Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Einwohneranträge sind die Vorlage eines Testnachweises durch Teilnehmende, die Erstellung eines Hygienekonzepts und die Durchführung einer Datenverarbeitung nicht erforderlich; nicht-immunisierte Teilnehmende sind von dem Zutrittsverbot nach Absatz 1 Nummern 3 und 4 ausgenommen (CoronaVO BW, 23.11.2021).

Freiburg im Januar 2021

Der Einwohnerantrag vom Aktionsbündnis Freiburg 5G-Frei!

 

Liebe Freundinnen und Freunde,

 

wir wünschen Euch in diesen ungewöhnlichen Zeiten Alles Gute. Und wir haben eine Bitte an Euch. Aber zunächst einmal möchten wir uns für Eure bisherige Unterstützung bedanken.

 

Denn Ihr habt mit Eurem Engagement dafür gesorgt, dass 2019 genügend Unterschriften gesammelt werden konnten, um die Einwohnerversammlung zum Thema 5G vor fast 2 Jahren auf den Weg zu bringen. Diese Versammlung am 13.11.2019 war und ist für die Mobilfunk-kritische Bewegung in und um Freiburg von großer Bedeutung. Und sie hat auch viele Aktivistinnen und Aktivisten in ganz Deutschland und darüber hinaus ermutigt.

 

Die Feedbacks in entsprechenden Gruppen auf Facebook waren begeistert und in Telefonaten  mit anderen Aktivistinnen und Aktivisten wurde oft so etwas gesagt wie. „Hey, Ihr habt doch diese Einwohnerversammlung in Freiburg gemacht! Super, echt cool, das ist toll was Ihr da gemacht habt!“

 

Nun zu unserer Bitte an Euch:

 

Wir vom Aktionsbündnis Freiburg 5G-Frei! wollen einen Einwohnerantrag auf den Weg bringen. Wenn genügend Unterschriften dafür zusammen kommen, muss die Stadt Freiburg unsere Anliegen bezüglich 5G innerhalb von drei Monaten im Gemeinderat umsetzen. Und das ist außerordentlich wichtig, weil sehr viele konkrete Entscheidungen bezüglich des Ausbaus von 5G gerade auf der kommunalpolitischen Ebene getroffen werden. Genau auf der Ebene können wir durch einen Einwohnerantrag Einfluss nehmen.

 

Also helft uns bitte noch ein Mal, unterschreibt den Einwohnerantrag und sammelt weitere Unterschriften. Näheres dazu findet Ihr auf der Startseite.

 

Alles Gute und herzliche Grüße

das Webautorenteam im Aktionsbündnis Freiburg 5G-Frei!

<webautoren [ät] freiburg.5g-frei.org>

 

Die Rechtsstellung des Einwohners in Baden-Württemberg

(1) Einwohner der Gemeinde ist, wer in der Gemeinde wohnt.

(2) Die Gemeinde schafft in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen. Die Einwohner sind im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde nach gleichen Grundsätzen zu benutzen. Sie sind verpflichtet, die Gemeindelasten zu tragen.

(4) Für juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen gelten Absätze 2 und 3 entsprechend.

Quelle: § 10 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung – GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000. – https://www.landesrecht-bw.de/… Fundstelle am 21.7.2021

 

Die Rechtsstellung der Gemeinde in Baden-Württemberg

(1) Die Gemeinde ist Grundlage und Glied des demokratischen Staates.

(2) Die Gemeinde fördert in bürgerschaftlicher Selbstverwaltung das gemeinsame Wohl ihrer Einwohner und erfüllt die ihr von Land und Bund zugewiesenen Aufgaben.

(3) Die verantwortliche Teilnahme an der bürgerschaftlichen Verwaltung der Gemeinde ist Recht und Pflicht des Bürgers.

(4) Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft.

Quelle: § 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung – GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000. – https://www.landesrecht-bw.de/… Fundstelle am 21.7.2021

 

Bürgerrecht; Die Rechtsstellung des Bürgers in Baden-Württemberg

(1) Bürger der Gemeinde ist, wer Deutscher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürger), das 16. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt. Wer das Bürgerrecht in einer Gemeinde durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung verloren hat und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuzieht oder dort seine Hauptwohnung begründet, ist mit der Rückkehr Bürger. Bürgermeister und Beigeordnete erwerben das Bürgerrecht mit dem Amtsantritt in der Gemeinde.

(2) Wer innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in mehreren Gemeinden wohnt, ist in Baden-Württemberg Bürger nur in der Gemeinde, in der er seit mindestens drei Monaten seine Hauptwohnung hat. War in der Gemeinde, in der sich die Hauptwohnung befindet, die bisherige einzige Wohnung, wird die bisherige Wohndauer in dieser Gemeinde angerechnet.

(4) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 ist der Tag der Wohnungsnahme in die Frist einzubeziehen.

Quelle: § 12 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung – GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000. – https://www.landesrecht-bw.de/… Fundstelle am 21.7.2021

 

Der Einwohnerantrag

(1) Die Einwohnerschaft kann beantragen, dass der Gemeinderat eine bestimmte Angelegenheit behandelt (Einwohnerantrag). Ein Einwohnerantrag darf nur Angelegenheiten des Wirkungskreises der Gemeinde zum Gegenstand haben, für die der Gemeinderat zuständig ist und in denen innerhalb der letzten sechs Monate nicht bereits ein Einwohnerantrag gestellt worden ist. Ein Einwohnerantrag ist in den in § 21 Absatz 2 genannten Angelegenheiten ausgeschlossen; das Gleiche gilt bei Angelegenheiten, über die der Gemeinderat oder ein beschließender Ausschuss nach Durchführung eines gesetzlich bestimmten Beteiligungs- oder Anhörungsverfahrens beschlossen hat.

(2) Der Einwohnerantrag muss schriftlich eingereicht werden; richtet er sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats oder eines beschließenden Ausschusses, muss er innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein. § 3a LVwVfG findet keine Anwendung. Der Einwohnerantrag muss hinreichend bestimmt sein und eine Begründung enthalten. Er muss in Gemeinden mit nicht mehr als 10 000 Einwohnern von mindestens 3 vom Hundert der antragsberechtigten Einwohner der Gemeinde, höchstens jedoch von 200 Einwohnern unterzeichnet sein. In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern muss er von mindestens 1,5 vom Hundert der antragsberechtigten Einwohner der Gemeinde, mindestens jedoch von 200 Einwohnern und höchstens von 2 500 Einwohnern unterzeichnet sein. Er soll bis zu drei Vertrauenspersonen mit Namen und Anschrift benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Sind keine Vertrauenspersonen benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner als Vertrauenspersonen. Nur die Vertrauenspersonen sind, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Antrag abzugeben und entgegenzunehmen. Das Nähere wird durch das Kommunalwahlgesetz geregelt.

Quelle: § 20b der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung – GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000. – https://www.landesrecht-bw.de/… Fundstelle am 21.7.2021

 

[weitere Informationen zum Verfahren „Einwohnerantrag an Gemeinderat stellen“ durch webautoren einfügen]