Grundrechte in Freiburg

Im Anschluss an die Mahnwache des Aktionsbündnis Freiburg 5G-frei ! auf dem Augustiner Platz am Samstag, 24. April ist die Gelegenheit für eine weitere Demonstration für Grundrechte auf dem Platz der Alten Synagoge ab 14 Uhr:

Wir dulden keine Grundrechtsbrüche in der Landesaufnahmeeinrichtung für Geflüchtete mehr – Freiburg sagt nein !“

Freiburg fordert:

  1. Unverletzlichkeit der Wohnung
  2. Schutz der Privatspäre
  3. Meinungsfreiheit

„Gegen Sammellager – für ein menschenwürdiges selbstbestimmtes dezentrales Wohnen und eine flüchtlingssolidarische Stadt Freiburg“

Plakat abrufbar: GAEA-24-04-2021

 

Die „Aktion Bleiberecht“ und weitere Freiburger Instiutionen fordern die Schließung der LEA für Geflüchtete.

In der Freiburger Landeserstaufnahmeeinrichtung für Geflüchtete (LEA) in der Lörracher Straße sind die Bewohner*innen tagtäglich massiven Grundrechtsverletzungen ausgesetzt.

Das Leben dort wird durch eine Hausordnung geregelt, die nach einem aktuellen Rechtsgutachten grundrechtswidrig ist.

Mit einem Offenen Brief an die Stadt Freiburg und einer Plakataktion fordert ein Bündnis aus über 50 Organisationen der Freiburger Zivilgesellschaft eine sofortige Beendigung dieses offenen Rechtsbruchs sowie eine Abkehr von Sammelunterkünften hin zu dezentralem Wohnen.

Anlässlich der Evaluation der LEA, die im Herbst im Migrationsausschuss des Freiburger Gemeinderats ansteht, wurde zudem eine ausführliche Infobroschüre herausgegeben.

Quelle: Grundrechte am Eingang abgeben

Sondersendung „In der LEA-Freiburg ist nicht alles OK!“ bei Radio Dreyeckland am Mittwoch, 21. April 2021 – 16:00. –https://rdl.de/beitrag/sondersendung-der-lea-freiburg-ist-nicht-alles-ok

Grundrechte bei Bundeszentrale für politische Bildung

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Das Aktionsbündnis Freiburg 5G-frei ! thematisiert die alltägliche Lagzeitgefährdung von Grundrechten durch Mobilfunk GSM (2G) und Mobilfunk UMTS (3G) und die Einführung der Mobilfunktechnologie 5G:

  1. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
  2. Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
  3. Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
  4. Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
  5. Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit
  6. Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
  7. Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.
  8. Grundrecht auf Unversehrtheit der Wohnung und Schutz der Wohnung vor Fremdimmissionen von elektromagnetischen Wellen: Die Wohnung ist unverletzlich.
  9. Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
  10. Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
  11. Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
  12. Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
  13. Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
  14. Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
  15. Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben

(vgl. Grundrechte im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland)

 

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