Entscheidung über die Zulässigkeit und die Forderungen des Einwohner_innenantrags

BESCHLUSS-VORLAGE G-24/036 (Öffentlich)
zu Tagesordnungspunkt 3 der Gemeineratssitzung am 27. Februar 2024, 18 Uhr

Siehe Einladung des Oberbürgermeisters:

https://ris.freiburg.de/meeting.php?id=2024-GR-261

 

[…] Am 13.12.2023 wurde der Einwohner_innenantrag erneut durch das Aktionsbündnis Freiburg 5G-frei eingereicht. Diesmal wurde das Unterschriftenquorum erreicht. Die Zulässigkeit des Antrags ist vom Gemeinderat festzustellen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Einwohner_innenantrags und dessen inhaltliche Behandlung kann in derselben Gemeinderatssitzung erfolgen. […]

Ersteller: Herr Wiesler, Thomas

 

Betreff:
Entscheidung über die Zulässigkeit und die Forderungen des Einwohner_innenantrags zum Thema ‚Ausbaustopp für Mobilfunk 5G in Freiburg‘ des Aktionsbündnisses ‚Freiburg 5G-frei‘
Federführung:
Digitales und IT

 

Aus der Beschlussvorlage (Drucksache G-24/036):

2. Zulässigkeit des Antrages

Nach § 20 b Abs. 3 S. 1 GemO BW entscheidet der Gemeinderat über die Zulässigkeit des Antrages.

Der vom Aktionsbündnis „Freiburg 5G-frei“ eingereichte Antrag erfüllt die Voraussetzung der Beibringung von min. 2.500 gültigen Unterschriften, vgl. § 20 b Abs. 2 S. 4 GemO BW.

Nach Prüfung durch das Amt für Bürgerservice und Informationsmanagement liegen 2.674 gültige Unterschriften vor. Geprüft wurden 3.314 Unterschriften. Die Differenz erklärt sich u. a. durch Mehrfachunterzeichnung, fehlende Unterschrift, Identifizierbarkeit und fehlenden Wohnsitz in Freiburg.

§ 20 b Abs. 1 S. 2 GemO BW legt zudem fest, dass der Einwohner_innenantrag nur „Angelegenheiten des Wirkungskreises der Gemeinde zum Gegenstand haben darf, für die der Gemeinderat zuständig ist (..)“. Eine Gemeindeangelegenheit im Sinne des § 20 b GemO BW liegt dann vor, wenn es sich bei der zu erörternden Angelegenheit um eine Thematik handelt, die dem gemeindlichen Wirkungskreis gemäß § 2 GemO BW unterfällt, es sich also um eine Selbstverwaltungsaufgabe oder Pflicht- bzw. Weisungsaufgabe handelt. Das Aktionsbündnis hat in seinem Einwohner_innenantrag drei in der Beschlussziffer genannten Forderungen/Vorschläge aufgeführt, über die der Gemeinderat „befinden und ggf. beschließen“ soll:

a) Zu Ziffer 1 und 2 des Einwohner_innenantrags:

Ziffer 1 und Ziffer 2 sind als zulässiger Antragsgegenstand zu bewerten, insbesondere sind sie von der Befassungskompetenz des Gemeinderats umfasst. Die Zulässigkeit ist daher vom Gemeinderat festzustellen.

b) Zu Ziffer 3 des Einwohner_innenantrags:

Ziffer 3 des Einwohner_innenantrags ist als unzulässig zu bewerten. Die Forderung nach einem bundesweiten 5G Ausbau Moratorium ist keine Angelegenheit, die den Wirkungskreis der Gemeinde Freiburg betrifft, sondern ist allein an den Bund gerichtet. Es bestehen speziell zur Frage der bundesweiten 5G Verbreitung keine gemeinderätlichen Steuerungsmöglichkeiten. Die Gemeinde Freiburg ist damit nicht in ihrem Selbstverwaltungsaufgaben betroffen. Die Unzulässigkeit ist demnach vom Gemeinderat festzustellen.

Drucksache G-24/036 (stand 26.01.2024) mit einer inhaltlichen Bewertung des Einwohner_innenantrags

 

Anhörung Ortschaftsrat (§70 Abs. 1 GemO): ja, durchgeführt in
– Opfingen am 05.02.2024
– Hochdorf am 19.02.2024
– Waltershofen am 20.02.2024
– Tiengen am 20.02.2024
– Kappel am 20.02.2024
– Ebnet am 21.02.2024
– Lehen am 21.02.2024
– Munzingen am 21.02.2024

 

Anlage zur Drucksache G-24/036
Einwohnerantrag, eingereicht mit Wirkung vom 15. März 2023

 

Dokumente des Aktionsbündnis Freiburg 5G-frei!

 

1) Stellungnahme, 15.02.2024
für amtierende Gemeinderäte:innen und Ortschftsraete:innen

 

2) Pressemitteilung, 21.02.2024

 

3) Klarstellung zu Positionen, 02.02.2024
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Gemeindeordnung von Baden-Württemberg, §70, Absatz 1:

§70 (Aufgaben des Ortschaftsrats)

(1) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören. Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen.

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