Siehe Einladung des Oberbürgermeisters:
https://ris.freiburg.de/meeting.php?id=2024-GR-261
[…] Am 13.12.2023 wurde der Einwohner_innenantrag erneut durch das Aktionsbündnis Freiburg 5G-frei eingereicht. Diesmal wurde das Unterschriftenquorum erreicht. Die Zulässigkeit des Antrags ist vom Gemeinderat festzustellen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Einwohner_innenantrags und dessen inhaltliche Behandlung kann in derselben Gemeinderatssitzung erfolgen. […]
Aus der Beschlussvorlage (Drucksache G-24/036):
2. Zulässigkeit des Antrages
Nach § 20 b Abs. 3 S. 1 GemO BW entscheidet der Gemeinderat über die Zulässigkeit des Antrages.
Der vom Aktionsbündnis „Freiburg 5G-frei“ eingereichte Antrag erfüllt die Voraussetzung der Beibringung von min. 2.500 gültigen Unterschriften, vgl. § 20 b Abs. 2 S. 4 GemO BW.
Nach Prüfung durch das Amt für Bürgerservice und Informationsmanagement liegen 2.674 gültige Unterschriften vor. Geprüft wurden 3.314 Unterschriften. Die Differenz erklärt sich u. a. durch Mehrfachunterzeichnung, fehlende Unterschrift, Identifizierbarkeit und fehlenden Wohnsitz in Freiburg.
§ 20 b Abs. 1 S. 2 GemO BW legt zudem fest, dass der Einwohner_innenantrag nur „Angelegenheiten des Wirkungskreises der Gemeinde zum Gegenstand haben darf, für die der Gemeinderat zuständig ist (..)“. Eine Gemeindeangelegenheit im Sinne des § 20 b GemO BW liegt dann vor, wenn es sich bei der zu erörternden Angelegenheit um eine Thematik handelt, die dem gemeindlichen Wirkungskreis gemäß § 2 GemO BW unterfällt, es sich also um eine Selbstverwaltungsaufgabe oder Pflicht- bzw. Weisungsaufgabe handelt. Das Aktionsbündnis hat in seinem Einwohner_innenantrag drei in der Beschlussziffer genannten Forderungen/Vorschläge aufgeführt, über die der Gemeinderat „befinden und ggf. beschließen“ soll:
a) Zu Ziffer 1 und 2 des Einwohner_innenantrags:
Ziffer 1 und Ziffer 2 sind als zulässiger Antragsgegenstand zu bewerten, insbesondere sind sie von der Befassungskompetenz des Gemeinderats umfasst. Die Zulässigkeit ist daher vom Gemeinderat festzustellen.
b) Zu Ziffer 3 des Einwohner_innenantrags:
Ziffer 3 des Einwohner_innenantrags ist als unzulässig zu bewerten. Die Forderung nach einem bundesweiten 5G Ausbau Moratorium ist keine Angelegenheit, die den Wirkungskreis der Gemeinde Freiburg betrifft, sondern ist allein an den Bund gerichtet. Es bestehen speziell zur Frage der bundesweiten 5G Verbreitung keine gemeinderätlichen Steuerungsmöglichkeiten. Die Gemeinde Freiburg ist damit nicht in ihrem Selbstverwaltungsaufgaben betroffen. Die Unzulässigkeit ist demnach vom Gemeinderat festzustellen.
§70 (Aufgaben des Ortschaftsrats)
(1) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören. Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen.
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