Mobilfunk 5G in Freiburg weiter ohne konzeptionelle Raumplanung – Abschirmung nicht-ionisierender HF-EMF-Fremd-Befeldung ist Privatsache

Gemeinderat stimmt gegen Einwohnerantrag: Mobilfunk 5G in Freiburg weiter ohne konzeptionelle Raumplanung – Steuerung nichtionisierender HMF-Befeldung bleibt Privatsache. Darum die Bitte: Nutzen Sie zur Übertragung von digitalen Daten Kabelverbindungen wo nur irgendwie möglich!

Der erste Einwohnerantrag an den Gemeinderat von Freiburg zum Thema Strahlenminimierung bei Mobilfunk wurde am 27. Februar 2024 als TOP 3 behandelt.

Der Gemeinderat hat der Beschlussempfehlung der Stadtverwaltung (Amt Digitales und IT) mit großer Mehrheit zugestimmt und damit den Einwohnerantrag in allen drei Ziffern inhaltlich abgelehnt.

 

Auch folgender Ansatz in Ziffer 2 bekam keinen Zuspruch:

„Gemäß den höchstrichterlich bestätigten Möglichkeiten erstellt die Verwaltung Mobilfunkkonzepte […], damit in Wohngebieten Strahlenbelastung und Stromverbrauch minimiert sowie Wohnungen strahlenfrei […] gehalten werden können. Zudem richtet die Stadt […] ggf. Schutzzonen ein.“

Zur Abstimmung gebracht wurde der Antrag mit der Beschlussvorlage G-24/036 des Amt Digitales & IT vom 26.01.2024 ohne Zusatzanträge aus den Reihen der Fraktionen.

Beschluss Gemeinderat 27.02.2024 TOP 3 (G-24/036) – Gemeinderat-Freiburg_Beschluss-TOP3-27-02-2024

Mit einer inhaltlichen Bewertung des Einwohner_innenantrags empfiehlt die Verwaltung, die Einrichtung von Schutzzonen (Ziffer 2) abzulehnen.

 

Die Empfehlung zur Ablehnung gründet insgesamt auf einer Betrachtung folgender Aspekte:

 

Gemeindliche Steuerungsmöglichkeiten für den Mobilfunkausbau

 

Strahlenbelastung, Stromverbrauch sowie Klima- und Artenschutz

 

Begünstigung des Glasfaserausbaus

 

Abschirmung von Wohnräumen gegenüber 5G-Funk

 

Beratungs- und Meldestelle für Mobilfunknebenfolgen

 

Einrichtung von Schutzzonen

 

 

 

Zu „Gemeindliche Steuerungsmöglichkeiten für den Mobilfunkausbau“

„Derzeit ist eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Mobilfunkmasten in allen Baugebieten nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) sowie in den Bereichen nach § 34 und 35 BauGB gegeben.
Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens ist bei Mobilfunkmasten lediglich die bauliche Konstruktion, also Mast und ggf. erforderliches Betriebsgebäude, nicht jedoch die mit dem Betrieb verbundene Strahlungsemission.
Die Betriebssicherheit und ggf. einzuhaltende Schutzradien werden durch die vom Betreiber einzuholende Standortbescheinigung, ausgestellt von der Bundesnetzagentur, gewährleistet.
Ein Ausbau der Digitalisierung wird von Bund und Land derzeit gefordert und gefördert.
Das Land hat daher mit einer der letzten Änderungen der Landesbauordnung (LBO) die Verfahrensfreiheit bezüglich Antennenanlagen vergrößert auf im Innenbereich 15 m Höhe gemessen ab der Dachhaut des tragenden Gebäudes und im Außenbereich auf 20 m bezüglich freistehender Masten. Die Errichtung verfahrensfreier Anlagen ist der Gemeinde lediglich acht Wochen zuvor anzuzeigen.

Zur Rechtslage bezüglich eines Mobilfunkkonzeptes mit Baustopp für Sendemasten ist auf die Drucksache G-20/050 Absatz 2.2 zu verweisen, hier wurde dies ausführlich thematisiert. Zusammenfassend kommt einer Gemeinde für die Steuerung des Ausbaus von Mobilfunksendeanlagen nur ein enger Spielraum zu.
Würde die Stadtverwaltung in einem ersten Schritt den Beschluss für die Aufstellung eines Mobilfunkkonzeptes beschließen, so bedürfte dies zur Umsetzung weiterer Schritte (Konzept über das ganze Stadtgebiet; Bebauungsplan-Aufstellungsbeschlüsse und Veränderungssperren bezüglich der freizuhaltenden Bereiche, Bebauungsplanverfahren und letztlich rechtskräftige Bebauungspläne). Bis zur Rechtskraft zumindest von Veränderungssperren wären Anträge bezüglich der Einrichtung von Mobilfunkmasten noch zu genehmigen.

Auch wenn rechtstheoretisch zulässig, ist ein abwägungsfehlerfreies Konzept selbst mit hohem Aufwand praktisch nicht zu bewältigen und rechtfertigt die Kosten bei geringem Nutzen nicht. Zudem steht ein Baustopp dem Interesse der Öffentlichkeit an einer flächendeckenden Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen und dem Ziel einer zukunftsfähigen Stadt entgegen (siehe auch „zu Ziffer 1“) (Stadt Freiburg WIESLER 2024 Drucksache G-24/036, Seite 5).

Informationsvorlage Drucksache G-20/050 (24.01.2020)

„Einwohner_innenversammlung am 13.11.2019 zum Thema ‚Mobilfunk der 5. Generation (5G) in Freiburg“, h i e r : Ergebnisse“ – https://freiburg.5g-frei.org/wp-content/uploads/2020-01-24_GR_Top5_Vorlage1.pdf

„2.2  Rechtslage

Eine der Grundforderungen aus dem Einwoh-ner_innenantrag und der Einwohner_innenversammlung war ein Moratorium des 5G-Ausbaus in Freiburg. Dies ist auch in dem unter Anlage 4 geführten Positionspapier enthalten. In den Fragen tauchte auch immer wieder die Forderung nach Schutzzonen auf.

Die Zulassung oder Verhinderung von Mobilfunktechnologien, Versteigerung von Frequenzen und insbesondere die Festlegung von Grenzwerten, Zertifikaten usw. sind keine kommunalen Aufgaben. Die Stadt hat in dieser Hinsicht keine rechtliche Handhabe.

Bereits in früheren Jahren wurde in Zusammenhang mit den damals gefassten Mobilfunkbeschlüssen eine rechtliche Bewertung der kommunalen Handlungsmöglichkeiten im Bereich von Bau- und Planungsrecht vorgenommen (vgl. Drucksachen G-01/128, G-01/128.1, G-01/128.2, G-09/005, G-09/005.1 und G-11/092 samt jeweiliger Anlagen).

Auf die damaligen Unterlagen kann weiterhin verwiesen werden.

Aus rechtlicher Sicht ist festzustellen, dass einer Gemeinde für die Steuerung des Ausbaus von Mobilfunksendeanlagen nur ein enger Spielraum zukommt. Ein genereller Ausschluss neuer Anlagen ist nicht möglich, ebenso wenig wie eine pauschale Absenkung der maßgeblichen Grenzwerte im gesamten Gemeindegebiet.

Die Möglichkeit eines räumlich begrenzten Ausschlusses von Mobilfunkstandorten aus Gründen der Gesundheitsvorsorge durch Bebauungsplan ist hingegen zwar rechtstheoretisch anerkannt. Die Anforderungen an ein hierfür erforderliches abwägungsfehlerfreies Konzept sind aber selbst mit hohem Aufwand praktisch nicht zu bewältigen, da das Thema eine Vielzahl voneinander abhängiger und teilweise gegenläufiger Variablen aufweist. So ist beispielsweise zu berücksichtigen, dass aufgrund des sogenannten Nahbereichschattens nicht generell angenommen werden kann, dass eine größere Distanz zur Sendeanlage auch immer zu einer geringeren Strahlenbelastung führt. Außerdem können bereits kleine Veränderungen der Positionierung oder des Abstrahlwinkels große Auswirkungen auf die Immissionswirkung an einem anderen Punkt wie auch auf die Netzabdeckung haben. Diese und viele weitere Faktoren müssten zu widerspruchsfreien Festsetzungen gebracht werden.

Das Ausmaß der Komplexität wird belegt durch den Umstand, dass kein Fall bekannt ist, in dem eine größere Stadt erfolgreich durch Bebauungspläne Mobilfunkstandorte aus Gründen der Gesundheitsvorsorge ausgeschlossen hat.

Das ebenfalls bisweilen in der Diskussion ins Feld geführte Instrument der Veränderungssperre kommt als Möglichkeit für die Sicherung eines dauerhaften Ausschlusses von Mobilfunkanlagen nicht in Betracht, weil mit der Veränderungssperre lediglich eine Planung abgesichert werden kann, die grundsätzlich realisierbar ist. Dies ist in Bezug auf den dauerhaften und generellen Ausschluss von Mobilfunkanlagen nicht der Fall. Durch eine Veränderungssperre könnte allenfalls die Absicht, Mobilfunkanlagen lediglich ausnahmsweise zuzulassen, bis zum Erlass der entsprechenden Bebauungspläne gesichert werden.

Insoweit sind auch Forderungen, Wohnbereiche als Schutzgebiete vor Mobilfunkstrahlung jeder Art auszuweisen, nicht umsetzbar“ (Stadt Freiburg MUTTER 2020 Drucksache 20/050 Seite 4-5).

 

 

Zu „Abschirmung von Wohnräumen gegenüber 5G-Funk“

„Hinsichtlich der im Einwohner_innenantrag angesprochenen „Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten bis in jede Wohnung“ ist anzumerken, dass solche rein durch die Anwesenheit eines Mobilfunknetzes nicht möglich sind.
Für die Überwachung einer Wohnung durch Außen-stehende ist eine Sendeeinheit (z. B. Telefon, PC) notwendig. Diese kann sowohl über einen Festnetz-anschluss als auch eine Mobilfunkverbindung mit dem Internet verbunden sein. Wer Bedenken vor einer Übertragung persönlicher Daten und Informationen hat, sollte Sorge für einen sicheren Betrieb seiner selbst genutzten, internetfähigen Geräte tragen.
Die Versorgungsauflagen der Mobilfunkbetreiber beziehen sich nur auf den Außenbereich, eine Versorgung des Innenbereiches muss nicht gewährleistet werden.
Der häusliche Bereich lässt sich allerdings für die Masse einer Stadt nicht herausnehmen, allein dadurch, dass mit weiterer Entfernung vom Sendemast prinzipiell auch die Signalstärke sinkt. Wäre die Signalstärke so gering, dass sie Häuser im direkten Umfeld nicht durchdringen würde, wäre wiederum die Außenversorgung in weiterer Entfernung ebenfalls eingeschränkt. Für den 5G-Funk gilt hingegen, dass durch die hohe Frequenz ohnehin in den seltensten Fällen die Innenräume erreicht werden“ (Stadt Freiburg WIESLER 2024 Drucksache G-24/036, Seite 6).

Zu „Einrichtung von Schutzzonen“

„Die Einrichtung von Schutzzonen, in denen keine Mobilfunkstrahlung auftritt, ist in der Praxis aufgrund physikalischer Grenzen nur eingeschränkt möglich. Ein kartografisch abgegrenztes Gelände kann zwar selbst keinen Sendemast enthalten, wird aber von den Sendemasten außerhalb dieses Gebietes dennoch erreicht, wenn es sich nicht durch beispielsweise Hügel im Sendungsschatten befindet. Zudem ist zu bedenken, dass in diesen Zonen auch kein Notrufsignal mehr abgesetzt werden kann. Die Telekommunikationsbetreiber haben durch den Bund die Auflage erhalten diese sogenannten ‚weißen Flecken‘ zu schließen. Diesem Ziel stellt sich die Stadtverwaltung nicht entgegen. Sollte sich die Forderung nach Schutzzonen auf Räumlichkeiten in Gebäuden beziehen, so wäre deren Nutzen fraglich.
Personen, welche ein ausgeprägtes Schutzbedürfnis vor Mobilfunkstrahlen haben, wird es nicht ausreichen sich kurzzeitig in solchen (öffentlichen) Räumen aufzuhalten. Solche Räume existieren bereits, wenn auch nicht intentional geschaffen (beispielsweise Holzhäuser, Keller, Bergwerkstollen)“ (Stadt Freiburg WIESLER Drucksache G-24/036, Seite 7).

 

 

Beschlussvorlage Drucksache GR G-24/036 – Gemeinderat-Freiburg_Drucksache-G-24-036-BESCHLUSS-VORLAGE-27-02-2024

 

 

Zur Vervollständigung:

 

Dokumentation zum Haupt- und Finanzausschuss am Montag, 19.02.2024:

Einladung – Einladung-Haupt-Finanzausschuss-19-02-2024

Protokoll zu TOP 3 Entscheidung über die Zulässigkeit und die Forderungen des Einwohner_innenantrags zum Thema „Ausbaustopp für Mobilfunk 5G in Frei-
burg“ des Aktionsbündnisses „Freiburg 5G-frei“ – Beschluss-von-TOP3-3-Haupt-und-Finanzausschusses_19-02-2024

 

Bericht zur Entscheidung über die Zulässigkeit und die Forderungen zum Thema Ausbaustopp für Mobilfunk 5G in Freiburg am 24.02.2024, hier.

 

1 Kommentar zu „Mobilfunk 5G in Freiburg weiter ohne konzeptionelle Raumplanung – Abschirmung nicht-ionisierender HF-EMF-Fremd-Befeldung ist Privatsache“

  1. Armutszeugnis für die Stadt Freiburg im Breisgau!

    Zum Thema 5. Mobilfunk-Generation, hatten Freiburgs Bürger über 3.000 Unterschriften gesammelt. In Ihrem Artikel, sagen Sie, es gäbe Studien, die den Mobilfunk entlasten würden, doch es wurden gar keine vorgelegt!

    Meiner Ansicht nach, war die Gemeinderatssitzung eine Farce: Die Stadt Freiburg verpasste die Chance, als Vorreiter für einen umweltbewussten Umgang mit Energie (um 50% weniger Stromverbrauch) sowie eine wesentlich geringere Belastung durch Mobilfunksendeanlagen für seine Bewohner. Außerdem hätte sie, ohne weitere Kosten, da die Fachleute ehrenamtlich arbeiten, ein richtiges Mobilfunkkonzept bspw. für den neuen Stadtteil Dietenbach, vorlegen können.

    Sie ignorierten zwei wesentliche Studien, eine vom deutschen Bundestag „TAB I: Der Bundestagsbericht zu Technikfolgen der Mobilfunkstrahlung, benennt Risiken und Alternativen – Technikfolgenabschätzung fordert Ende der Verharmlosungen“. Die zweite Studie des EU-Parlaments „EU-Technikfolgenabschätzung zu Mobilfunk: Nachgewiesene Risiken erfordern Strahlenreduzierung und 5G-Ausbaustopp – Ausschuss für Technikfolgenabschätzung des EU-Parlaments (STOA)“.
    „Der Befund der Studie lässt sich auf einen Satz reduzieren: Mobilfunkstrahlung ist schädlich“.

    Sogar Frau Inge Paulini, Präsidentin des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS), warnte bereits vor den Risiken. Sie betonte, dass kleine Kinder, schwangere Frauen, Kranke und Senioren geschützt werden müssten sowie Gebiete, in denen diese Bevölkerungsgruppen sich aufhalten, nicht mit Sendeanlagen versorgt werden sollten.
    Nein, jetzt kippte die Stadt Freiburg ihren früheren Beschluss, genannte Gebiete von Mobilfunkantennen auszuschließen und gibt alle Dächer in der Stadt für solche Sendeanlagen frei.

    Würde sich die Stadt entsprechend der UN-Behindertenrechtskonvention auch um elektrosensible Menschen kümmern, würden diese am öffentlichen Leben teilnehmen können. Aber nein, sie verbannen sie in Holzhäuser, Keller und Bergstollen, s. Beschluss-Vorlage G-24/036 unter der Rubrik ‚Errichtung von Schutzzonen‘.

    Ein Bürgerbegehren ernst zu nehmen wäre Demokratie

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