Um was geht es? Smart Meter sind die funkenden Teile, die landläufig an den Heizkörpern angebracht werden sollen, damit u.a. die Heizkostenrechnung fernablesbar erstellt werden kann. Hier gibt es datenschutzrechtliche, verbraucher- und gesundheitsschutzrechtliche Bedenken. Kurz gesagt, ich persönlich habe den Einbau der Smart Meter in meiner Mietwohnung nicht geduldet, ich habe den Einbau dreimal verweigert, weil für mich wichtige Fragen zu den Geräten nicht beantwortet worden sind. Meine Vermieterin hat nun Klage gegen mich erhoben. Hierzu soll es nun bei Gericht eine „Güteverhandlung“ geben, am nächsten Dienstag.
Güteverhandlung am 06.08.2024, um 10 Uhr, im Amtsgericht Freiburg, Sitzungssaal C.321, 3. OG, Holzmarkt 2 (Wegweiser)
Das Verfahren ist von öffentlichem Interesse. Warum?
Ich bekomme sehr viele verzweifelte Anrufe von Menschen, die keine Smart Meter in ihrer Wohnung wollen (aus unterschiedlichen Gründen) diese aber bei ihnen eingebaut werden sollen. Das betrifft Eigentümergemeinschaften ebenso wie Mieter.
Ich rate den Leuten das kundzutun, dass man es nicht haben will, und wenn die Monteure trotzdem kommen sollten rate ich, diese nicht in die Wohnung zu lassen ( GG § 13 Der Schutz der Wohnung). So habe ich es gemacht und nun habe ich die Klage am Hals.
Andere haben es ähnlich gemacht und haben dann eine Kündigung bekommen, da immer Eigenbedarf. Viele haben kapituliert deshalb, aus Angst vor Wohnungsverlust – in Baden-Württemberg gibt es ja kein Recht auf Wohnen (!). Ich kenne all diese Menschen, denen möchte ich Gehör verschaffen!
Ich kann dazu noch viel mehr sagen. Ich habe Fragen, die ich geklärt haben möchte, bevor die Geräte bei mir eingebaut werden wollen. Ich will mir kein Geheimnis in meine Wohnung einbauen lassen!
G.
Kontakt: <smartmeter@freiburg.5g-frei.org>
Ergänzende Hinweise:
„Smart Meter“ sind digitale, vernetzte Messgeräte für Wärme oder Strom, die den Verbrauch automatisch an die Anbieter übertragen. Diese Daten können auch von den Verbrauchern ständig eingesehen werden, etwa auf einer Smartphone-App. Die Geräte sollen Transparenz beim Energieverbrauch herstellen und so Energieeinsparungen erleichtern sowie für mehr Energieeffizienz sorgen.
Außerdem sollen Versorger nach dem Willen der Bundesregierung verstärkt dynamische Tarife anbieten. Das bedeutet, dass Strom dann billiger ist, wenn viel Wind weht oder die Sonne scheint. Wer dann die Wärmepumpe einschaltet oder das Elektroauto lädt, spart Geld. Der Bundesregierung zufolge sollen ab 2026 alle Anbieter solche dynamischen Tarife anbieten, bisher müssen das nur die großen (mdr, 11.01.2023).
Aufnahme in die neue Heizkostenverordnung
Im Dezember 2021 gab es eine Novellierung der Heizkostenverordnung. Der Gesetzgeber hat Anpassungen vorgenommen, um den Weg zur Energiewende mit mehr Digitalisierung und Transparenz des Energieverbrauchs zu ebnen. So müssen die neuen Zähler für Wärme und Warmwasser nicht nur fernablesbar sein, sondern auch eine Schnittstelle für ein Smart-Meter-Gateway besitzen. Gebäudeeigentümer müssen dies ab 2023 gewährleisten. Setzen sie hingegen bereits auf fernablesbare Geräte oder installieren sie diese innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Novelle, gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2031 (ROSENKRANZ, 15.07.2023).
Neu installierte Zähler müssen aus der Ferne ablesbar sein, andere bis Ende 2026 nachgerüstet werden. Das sieht eine am 1. Dezember 2021 in Kraft getretene Änderung der Heizkostenabrechnungsverordnung vor. Damit bedarf es keines Ablesers mehr vor Ort in der Wohnung oder im Haus. Auch die Bitte des Bundesrates wurde aufgenommen, die eine Überprüfung bereits nach drei Jahren fordert.
Die Verordnung über die Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung ist am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten. Zuvor wurde noch die Bitte des Bundesrates mit aufgenommen, die Verordnung bereits nach drei Jahren zu überprüfen. Der Länderkammer geht es dabei um die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Mieter.
Die Verordnung setzt die Vorgaben der novellierten EU-Richtlinie 2012/27 zur Energieeffizienz in nationales Recht um. Sie enthält hierzu Regelungen zur
- Fernablesbarkeit von Ausstattungen zur Verbrauchserfassung,
- Verbrauchsinformation von Endnutzern und zu
- Informationen, die in der jährlichen Abrechnung enthalten sein müssen.
Entsprechend einer Empfehlung des Bundeskartellamts soll die Novelle durch Vorgaben zur Interoperabilität von Systemen und Geräten verschiedener Hersteller den Wettbewerb stärken und so auch den Verbrauchern zugutekommen.
Zugutekommen wird ihnen übrigens auch die Verbesserung des Wohnwertes, weil die Wohnung zum Zwecke der Ablesung nicht mehr betreten werden muss.
Welche Ausstattung zur Verbrauchsmessung ist hiervon betroffen?
Neu installierte Zähler und Heizkostenverteiler müssen mit Inkrafttreten der Heizkostenänderungsverordnung, dem 1. Dezember 2021, fernablesbar sein. Davor eingebaute Teile müssen bis Ende 2026 nachgerüstet oder ersetzt werden.
Wie wird die Datensicherheit gewährleistet?
Fernablesbare Verbrauchserfassungsgeräte müssen Datenschutz und -sicherheit nach dem Stand der Technik gewährleisten. Das Einhalten des Stands der Technik wird angenommen, wenn Schutzprofile und technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik eingehalten werden. Alternativ gilt dies, wenn eine Verbindung mit einem Smart-Meter-Gateway vorliegt. Denn diese Kommunikationseinheit, die die Messdaten von Zählern empfängt, speichert und für Marktakteure aufbereitet, enthält ein entsprechendes Sicherheitsmodul.
Wann und wie werden Endnutzer zu ihrem Verbrauch informiert?
Sind fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert, müssen Gebäudeeigentümer den Endnutzern (i.d.R. Mietern) Abrechnungs- und Verbrauchs- informationen zukommen lassen, und zwar ab Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung ab 2022 mindestens monatlich.
Weitere Informationen müssen mit den Abrechnungen bereitgestellt werden, zum Beispiel über den Brennstoffmix, die erhobenen Steuern, Abgaben und Zölle. Vorgelegt werden müssen außerdem zum einen ein Vergleich des aktuellen Heizenergieverbrauchs mit dem Verbrauch des letzten Abrechnungszeitraums und zum anderen Vergleiche mit dem Durchschnittsendnutzer derselben Nutzerkategorie.
Endnutzer sollen damit zu einem bewussten und sparsamen Umgang mit Wärmeenergie angeregt werden.
Wie soll der Wettbewerb gestärkt werden?
Der Wettbewerb soll gestärkt werden, indem neu installierte Geräte interoperabel mit Geräten oder Systemen anderer Anbieter sind und an ein Smart-Meter-Gateway anbindbar sein müssen.
Bis dahin bereits installierte fernablesbare Ausstattungen müssen bis Ende 2031 mit der Funktion der Smart-Meter-Gateway-Anbindbarkeit nachgerüstet oder ausgetauscht werden (Bundesregierung 1.12.2021).
Gericht stoppt Einbaupflicht für Smart Meter
Mit smarten Stromzählern können nicht nur die Zählerstände automatisch digital und verschlüsselt an die Stromerzeuger ermittelt werden, es kann damit prinzipiell auch der Stromverbrauch gesteuert werden.
Daher urteilte das Oberverwaltungsgericht NRW, dass die derzeit im Umlauf befindlichen Smart-Meter nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen und die Einbau-Pflicht gestoppt. Politischer Wille ist derzeit, dass bis zum Jahr 2032 entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zur Energiewende alle analogen Stromzähler durch digitale Stromzähler ersetzt werden sollen.
https://bvmde.org/gericht-stoppt-einbaupflicht-fuer-smart-meter/
Funkende Zähler / Smartmeter: Dauersender nicht akzeptieren
Diagnose:funk hat ein interessantes Interview mit Jörn Gutbier veröffentlicht, worin er von der Installation von dauerstrahlenden Smartmetern dringend abrät.
https://bvmde.org/funkende-zaehler-smartmeter-dauersender-nicht-akzeptieren/