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Plenum

19. Oktober 2021, 19:00 - 21:30

Das Plenum findet statt entsprechend Plenumsbeschluss am 4.10.2021.

Post an Plenum: plenum@freiburg.5g-frei.org

Anmeldung zum Plenum am 19.10.2021 an: wolf@freiburg-5g-frei.de

Anmeldung für den Infobriefverteiler an: e-mail-verteiler@freiburg.5g-frei.org

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Zur Diskussion gestellt:

Gerd Kauschat & Sabine Fischer (Freie Linke) | Stiftung Corona Ausschuss, Sitzung 74 (15.10.2021): So wahr mir Gott helfe? 16.10.2021.

https://odysee.com/@Corona-Ausschuss:3/Gerd-Kauschat—Sabine-Fischer—Sitzung-74-So-wahr-mir-Gott-helfe:b

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Hinweise:

Bei Veranstaltungen […] sowie bei […] der erforderlichen Sammlung von Unterstützungsunterschriften für […] Einwohneranträge […] sind die Vorlage eines Testnachweises durch Teilnehmende, die Erstellung eines Hygienekonzepts und die Durchführung einer Datenverarbeitung nicht erforderlich; nicht-immunisierte Personen sind von dem Zutrittsverbot nach Absatz 1 Nummer 3 ausgenommen. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt nur für Besucherinnen und Besucher dieser Veranstaltungen.

Baden-Württemberg (Hrsg.): Corona-Verordnung der Landesregierung, § 10 Absatz 6. 13.10.2021.

 

 

Die neue Immunität gemäß der Corona-Verordnung der Landesregierung von Baden-Württemberg vom 13.10.2021.

Immunität vor Vireninfektionen gibt es nicht mehr ohne „Viren-TÜV“
Immunisierte Personen sind gegen COVID-19 geimpfte oder von COVID-19 genesene Personen. Für immunisierte Personen ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind und einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, soweit auch eine Vorlagepflicht von Antigen- oder PCR-Testnachweisen für nicht-immunisierte Personen besteht. Für immunisierte Personen, die asymptomatisch sind, besteht die Pflicht, einen Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen, auch dann, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist.
Baden-Württemberg (Hrsg.): Corona-Verordnung der Landesregierung, § 4 Absatz 1. 13.10.2021.
Genesen ohne Nachweis gibt es nicht mehr – gemäß der Corona-Verordnung der Landesregierung von Baden-Württemberg vom 13.10.2021….
eine genesene Person, (ist) eine Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises im Sinne von § 2 Nummer 5 SchAusnahmV ist.
Baden-Württemberg (Hrsg.): Corona-Verordnung der Landesregierung, § 4 Absatz 2. 13.10.2021.

 

 

 

Details

Datum:
19. Oktober 2021
Zeit:
19:00 - 21:30

Haben Sie Fragen zu einer Veranstaltung? Schreiben Sie uns über das Kontaktformular oder direkt an:
info@freiburg.5g-frei.org (PGP-Schlüssel)