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Plenum Einwohnerantrag

16. Februar 2021, 19:00 - 21:30

Das Plenum findet statt unter Beachtung der Corona Verordnung des Landes Baden-Württemberg (zuletzt geändert am 10.2.2021) sowie der 26. „Bundesimmissionschutzverordnung“ (BImSchV) zuletzt geändert am 20.1.2016 sowie auf Basis eines eigens erstellten Hygienekonzeptes zur etwaigen Vorlage an zuständige Behörden.

Der Versammlungsort in Freiburg wird mit der Anmeldebestätigung bekannt gegeben. Zeit und Ort sind seit dem 11.12.2020 fixiert. Die Teilnehmerzahl ist aufgrund der verordneten Hygieneauflagen zusätzlich begrenzt.

Anmeldung: < plenum [ät] freiburg.5g-frei.org >

Versammlungsleitung: Jörg Beger

 

Agenda (vorläufig, stand 11.2.2021):

– Erkennungsdienstliche Behandlung anwesender uniformierter und nichtuniformierter Polizistinnen und Politisten gegenüber der Leitung dieser Versammlung „Einwohnerantrag

– Rundlauf zur gesundheitlichen Lage in der Strategiegruppe Einwohnerantrag im Aktionsbündnis Freiburg 5G-frei ! <gesundheit [ät] freiburg.5g-frei.org>

– Häufig gestellte Fragen zum Einwohnerantrag

Antworten auf Fragen zum Einwohnerantrag

– Gegebenenfalls Mit-Unterzeichnung des Einwohnerantrags und

Abgabe des unterzeichneten Einwohnerantrags an eine Vertrauensperson

– Reaktionen zum Schreiben an Gemeinderäte mit Information zum Einwohnerantrag

– Stand der Vorbereitung der Zwischenauswertung von Mitunterzeichnungen für den Einwohnerantrag <einwohnerantrag [ät] freiburg.5g-frei.org>

– Erfahrungen und Rückmeldungen zur Durchführung des Informationsstands „Kartoffelmarkt“ zur Ermöglichung von Mitunterzeichnungen für den Einwohnerantrag <infostaende [ät] freiburg.5g-frei.org>

– Verstärkung der „Unterstützergruppe WebautorInnen für Informationen zur Beteiligung am Einwohnerantrag“ durch Fortbildungsangebote und Training <webautoren [ät] freiburg.5g-frei.org>

 

Der Versammlungsort in Freiburg wird mit der Anmeldebestätigung bekannt gegeben. Zeit und Ort sind seit dem 11.12.2020 fixiert. Die Teilnehmerzahl ist aufgrund der verordneten Hygieneauflagen zusätzlich begrenzt.

Kontakt: < plenum [ät] freiburg.5g-frei.org >

Versammlungsleitung: Jörg Beger

 

Weiterhin gilt, dass die verschiedenen Forderungen des Aktionsbündnisses, insbesondere mit Blick auf ein Moratorium, rechtlich aufgrund der fehlenden kommunalen Handlungsmöglichkeiten nicht umsetzbar sind. Die erhobenen Grundforderungen sind unverändert. Die Bewertungen der Verwaltung, die insbesondere in der Drucksache G-20/050 dargestellt sind, haben unveränderte Gültigkeit. Darauf kann verwiesen werden.

Inzwischen sammelt das Aktionsbündnis Freiburg 5G-frei erneut Unterschriften, um gemäß § 20 Gemeindeordnung (GemO) über einen entsprechenden Antrag die Behandlung verschiedener Forderungen im Gemeinderat zu erreichen. Dazu muss ein bestimmtes Quorum erreicht werden und kommunalrechtliche Zulässigkeit festgestellt werden. Sollte dies nach Prüfung der Fall sein, wird die Verwaltung wie bisher auch die nötigen Aufbereitungen vornehmen

(Amt DIGIT 15.1.2021, Drucksache G-21/031, Seite 11).

 

 

Rechtliche Hinweise des Veranstaltungsleiters für die Teilnahme:

 

Die Veranstaltung ist eine Maßnahmen im Sinne von § 1b (2) CoronaVO Baden-Württemberg

Die Maßnahmen oder Veranstaltungen für die Sammlungen von Unterschriften für den Einwohnerantrag des Aktionsbündnisses Freiburg 5G-frei ! seit dem 27.11.2020, insbesondere auch unter Berücksichtigung der „Corona Verordnung“ des Landes Baden-Württemberg (CoronaVO BW) seit 11. Januar 2021 sind zugelassen (§ 1b (2) CoronaVO BW). Siehe auch www.Freiburg.5G-frei.org

Die Einhaltung der Abstandsregel nach § 2 CoronaVO BW ist dabei erforderlich.

 

Hinweg vor 20 Uhr und Nachhauseweg nach 20 Uhr:

Die Ausgangsbeschränkungen nach Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg sind mit Wirkung zum 11.2.2021 aufgehoben. Lokale Ausgangsbeschränkungen von 21 – 5 Uhr – verordnet durch das Gesundheitsamt – können erforderlich werden s.u.

Corona-Verordnung: Nächtliche Ausgangbeschränkungen ab Donnerstag, 11.2.2021 außer Vollzug; Erfolgreicher Eilantrag gegen Corona-Verordnung

Datum: 08.02.2021

Kurzbeschreibung:
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit soeben den Beteiligten bekannt gegebenem Beschluss vom Freitag, den 5. Februar 2021 dem Eilantrag einer Bürgerin aus Tübingen (Antragstellerin) gegen die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen nach der Corona-Verordnung der Landesregierung (Antragsgegner) stattgegeben. Die Vorschrift in der Corona-Verordnung, die nächtliche Ausgangbeschränkungen von 20 Uhr bis 5 Uhr regelt (§ 1c Abs. 2 CoronaVO), ist mit Wirkung ab dem 11. Februar, 5 Uhr außer Vollzug gesetzt worden. Sie findet also in der Nacht von Mittwoch auf Donnerstag letztmalig Anwendung.
Der Beschluss vom 5. Februar 2021 ist unanfechtbar (Az. 1 S 321/21).

Fundstelle: https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Corona-Verordnung_+Naechtliche+Ausgangbeschraenkungen+ab+Donnerstag+ausser+Vollzug_+Erfolgreicher+Eilantrag+gegen+Corona-Verordnung/?LISTPAGE=1213200

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/gericht-hebt-naechtliche-ausgangsbeschraenkung-ab-11-februar-2021-auf/

 

Änderungen zum 11.2.2021

Die landesweiten Ausgangsbeschränkungen werden zum 11. Februar 2021 aufgehoben. Damit setzt das Land ein Urteil des Verwaltungsgerichts Mannheim um.

Die Kommunen sind angewiesen, nächtliche Ausgangsbeschränkungen von 21 bis 5 Uhr per Allgemeinverfügung umzusetzen, wenn die 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner sieben Tage in Folge in einem Land- oder Stadtkreis bei einem diffusen Infektionsgeschehen überschritten ist und bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen die wirksame Eindämmung der Verbreitung von Erkrankungen mit dem Coronavirus ansonsten gefährdet ist. Dies ist nicht über die Corona-Verordnung geregelt, sondern über einen Erlass (PDF) des Sozialministeriums.

Es ist durchaus sinnvoll, die Situation vor Ort genau zu analysieren. Eine Inzidenz von 50 ist nicht überall gleich einzuordnen. Wenn sie auf einen nur lokal begrenzten Ausbruch in einem Pflegeheim oder einem Unternehmen zurückzuführen ist, ist das etwas anderes als diffuse Ausbrüche, die nicht zuzuordnen sind.

Wenn die Voraussetzungen jedoch vorliegen, sind die Gesundheitsämter aufgrund des Erlasses verpflichtet, per Allgemeinverfügung Ausgangsbeschränkungen zu erlassen. Das ist also keine Kann-Lösung. Die Behörden müssen diesen weitgehenden Eingriff in die Grundrechte allerdings sehr sorgsam abwägen und begründen, ob Ausgangsbeschränkungen auf Grund einer erheblichen Gefährdung auf lokaler Ebene erforderlich sind und andere regionale Verschärfungen bereits ausgeschöpft sind.

Die Landesregierung hat immer betont, dass erst ab einer Inzidenz von deutlich unter 50 das Infektionsgeschehen einigermaßen kontrollierbar wird. Es ist im Interesse aller Bürgerinnen und Bürger, in jenen Regionen, in denen die Infektionslage noch kritisch ist, strenge Maßnahmen zu ergreifen, damit im nächsten Schritt Lockerungen möglich werden. Sollte sich, was wir alle hoffen, der positive Trend weiter fortsetzen, wird diese Maßnahme nach und nach in mehr Stadt- und Landkreisen entfallen.

Über mögliche Beschränkungen informieren die Stadt- und Landkreise vor Ort. Das Sozialministerium wird zeitnah auch eine Übersicht der betroffenen Stadt- und Landkreise zur Verfügung stellen.

Verwaltungsgerichtshof kippt nächtliche Ausgangssperre in Baden-Württemberg – Land will nun umsteuern. swr | aktuell,  8.2.2021. – https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/gericht-hebt-ausgangssperre-auf-100.html

 

Für Freiburg im Breisgau siehe hier:

https://www.freiburg.de/pb/1532024.html

 

Ergänzende Hinweise:

„Die Abrechnung: Rechtssystem und mRNA Technologie“. Nachforschungen in der Finanzwelt und der Gerichtswelt durch die Stiftung Corona-Ausschuss, Sitzung 37 am 29. Januar 2021. – https://vimeo.com/505597003

Corona-Politik: Justiz auf Linie. Statt der Corona-Politik der Regierung Grenzen aufzuzeigen, nicken deutsche Gerichte alles ab – und drücken sich um eine entscheidende Frage herum. Ein Gastbeitrag von Josef Franz Lindner, in:

Auf der Querdenken Demonstration vom 21. Januar 2021 in Schwäbisch Gmünd zitiert Michael aus der Landesverfassung Baden Württemberg und stellt fest, das die Landesregierung viele der sinnvollen und demokratischen Gesetze nicht einhält oder um-interpretiert. Der Hinweis auf unsere Demokratische Grundordnung und andere wichtige Rechtsthemen wie Eingriffe in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit durch beispielsweise Verbot, Auflösung, Beschränkung der Art und Weise der Durchführung einer Versammlung oder die Anwesenheit von Polizistinnen und Polizisten bei einer Versammlung. Die rechtfertigungsbedürftige Anwesenheit von uniformierten und nichtuniformierten Polizeibeamten werden erörtert um die Bevölkerung für ihre Rechte zu interessieren.

 

Recht und Gesundheit – Der blinde Fleck. Stiftung Corona Ausschuss | 2020news. Sitzung 35 am 15.1.2021, hier: https://youtu.be/5GpjB0YW3uI

 

Kontaktsperre wegen „Corona“ im April 2020 als verfassungswidrig beurteilt. Urteil am Amtgericht Weimar am 11. Januar 2021; Az: 6 OWi-523 Js 202518/20. Corona-Urteil-Weimar-Thueringer-Allgemeine-25-01-2021   Freispruch-Vorlaeufiges-Urteil-11-1-2021

 

www.klagepaten.eu

www.ärzte-für-aufklärung.de

www.corona-ausschuss.de

www.netzwerkkritischerichterundstaatsanwälte.de

www.spektrum.de/news/zero-covid-sind-null-neuinfektionen-eine-sinnvolle-strategie/1820963?utm_source=pocket-newtab-global-de-DE

Verfassungsgebende Versammlung: Prozess durch Bürger­initiative Gemein­Wohl­Lobby am 24.11.2020 gestartet.

 

Details

Datum:
16. Februar 2021
Zeit:
19:00 - 21:30

Haben Sie Fragen zu einer Veranstaltung? Schreiben Sie uns über das Kontaktformular oder direkt an:
info@freiburg.5g-frei.org (PGP-Schlüssel)