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Perspektiven der Städte und Gemeinden. Tagungs-Vortrag mit Übertragung
15. Oktober 2022, 14:00 - 14:30
EUR65Städte und Gemeinden verfügen über die sog. Allzuständigkeit nach dem Grundgesetz (Art. 28 Abs. 2 GG) und sind der staatlichen Daseinsvorsorge verpflichtet. Im Rahmen dieser garantierten Planungshoheit können städtebauliche Ziele definiert werden – ein Festhalten an Mindeststandards der gemeindlichen Lebens- und Umweltqualität ist damit nicht verbunden. Höchstrichterlich geklärt ist, dass Angelegenheiten des Mobilfunks zu den städtebaulichen Aufgaben zählen und dem vorsorgerelevanten Risikoniveau zuzuordnen sind. Dies rechtfertigt insbesondere dort Schutz- und Vorsorgemaßnahmen, wo der Bundes- und Landesgesetzgeber Lücken zeigt. Welche Perspektiven haben Städte und Gemeinden?
Referent
Bernd Irmfried Budzinski
Verwaltungsrichter a.D.; bis 1975 Leiter der Baurechtsabteilung des Landratsamts Lörrach; danach bis 2010 Richter am Verwaltungsgericht Freiburg. Mitglied bei Greenpeace, nahm als Reserverichter am Wyhl Verfahren teil (1977). Zahlreiche Beiträge zu Rechtsfragen des Mobilfunks in Fachzeitschriften (NVwZ, NuR), auf Tagungen und anlässlich parlamentarischer und ministerieller Anhörungen.
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